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32-Jähriger wegen Totschlags zu 13 Jahren Haft verurteilt 02.04.2025
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat heute unter dem Vorsitz von Veiko Böhm einen 32-jährigen, gambischen Staatangehörigen wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Vorsitzende betonte bei der Urteilsbegründung, dass die Ursache des Streits zwischen dem Angeklagten und dem Opfer letztlich im Rahmen der zweitägigen Hauptverhandlung nicht habe aufgeklärt werden können. Sicher festgestellt werden könne, dass sich der Angeklagte und der Getötete kannten und beide in einer Gemeinschaftsunterkunft in Ravensburg wohnten. Bereits zwei Tage vor der Tat sei es zu massiven, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Kontrahenten gekommen, wobei Flaschen bzw. Messer zum Einsatz gekommen seien und beide ärztlicher Behandlung bedurft hätten.

Am 30. August 2024 - so die Feststellungen der Kammer - begegneten sich der Angeklagte und das spätere Opfer in Ravensburg auf offener Straße vor einem Einkaufsmarkt. Nach einem Gespräch versuchte der Angeklagte das Tatopfer mit einer leeren Weinflasche zu schlagen. Dieser konnte flüchten und den Schlägen ausweichen. Der Angeklagte ergriff sodann ein Messer, welches er bei sich führte, und tötete seinen Kontrahenten auf offener Straße mit insgesamt sieben Messerstichen. Die Kammer wertete die Tat als Totschlag. Die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe sah sie nicht als gegeben an, da das Tatopfer nicht arglos war und der Angeklagte in Rage aufgrund des vorangegangenen Konflikts und mithin nicht aus Gründen handelte, die nach allgemein-sittlicher Würdigung auf unterster Stufe stehen und besonders verwerflich sind.

Strafschärfend würdigte die Kammer bei der Strafzumessung insbesondere, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags vorbestraft war und die Tat nur ein Jahr nach Entlassung aus der Haft beging. Da sie den Angeklagten als gefährlich für die Allgemeinheit einstuft, wurde außerdem dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verfahrensbeteiligten können Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

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