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Drogendealer aus dem Landkreis Biberach zu Haftstrafen verurteilt 15.01.2025
Die 2. Große Jugendkammer des Landgerichts hat am 13. Januar 2025 zwei deutsche Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und mit Cannabis sowie weiteren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Haftstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Kammer unter dem Vorsitz von Franz Bernhard kauften und übernahmen die 42 und 21 Jahre alten Angeklagten im Juni 2024 insgesamt 3.000 Ecstasy-Tabletten, 3 kg Amphetamin, 300 g Marihuana und 20 g Kokain. Diese Betäubungsmittel verwahrten sie in einer Wohnung in Wain (Landkreis Biberach), um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen und sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Zugleich verfügten sie in der Wohnung über einen Baseballschläger, eine mit sechs Schuss geladene Schreckschusswaffe, einen Teleskopschlagstock, ein Einhandmesser, zwei Macheten und einen Schlagring.


Das Gericht stützte seine Überzeugung auf das Ergebnis der in dem Verfahren durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und die Geständnisse der Angeklagten, welche diese nach vorausgegangener Verständigung über die Strafgrenzen abgelegt hatten. Die Geständnisse wurden im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt. Zu Lasten der Angeklagten wertete die Kammer die Menge sowie die Vielzahl unterschiedlicher Betäubungsmittel und Waffen. Außerdem war der 42-jährige Angeklagte hafterfahren und erst wenige Monate zuvor aus der Strafhaft entlassen worden. Seinen Antrag auf erneute Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lehnte das Gericht ab. Nach dem Gutachten der hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen hatte der Angeklagte eine solche Therapie bereits zweimal abgebrochen, weshalb die Kammer keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die erneute Durchführung einer Suchtbehandlung im Maßregelvollzug sah.  Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten können binnen einer Woche ab Urteilsverkündung Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

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