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35-Jährige aus Biberach zu sechs Jahren Haft verurteilt 05.02.2025
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ravensburg hat gestern unter dem Vorsitz von Veiko Böhm eine 35-jährige, deutsche Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie einem weiteren Fall der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte am 19. Mai 2024 in ihrer Wohnung in Biberach einen jungen Mann, der ihrer Forderung die Wohnung zu verlassen, nicht nachkam, aus Wut und Verärgerung hierüber ein Steakmesser mit einer Klingenlänge von 11,5 cm in den Rücken stieß. Der Mann wurde durch die Stiche lebensgefährlich verletzt, konnte aber durch eine Notfalloperation gerettet werden.

Die Kammer ging von einem heimtückisch begangenen Mordversuch und einer gefährlichen Körperverletzung aus, da der Geschädigte nicht ansatzweise damit rechnete, von der Angeklagten hinterrücks angegriffen zu werden. Da die Angeklagte nach Begehung der Tat keine Rettungsbemühungen entfaltete, obwohl sie es für möglich hielt, dass der Geschädigte sterben werde, nahm die Kammer einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch nicht an.

Nach den weiteren Feststellungen der Kammer begab sich die Angeklagte in der Nacht des 14. Juli 2021 mit einem weiteren Tatbeteiligten nach Basel, um einer dort wohnhaften Frau nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt Geld zu entwenden. Die Angeklagte überredete den Mittäter, ein Messer mitzunehmen. Noch vor Erreichen der Wohnung stießen die Angeklagte und der Mittäter im Treppenhaus auf den Zeugen A., mit dem es zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf die Angeklagte diesem mit dem Messer in den Bauch stach. Der Geschädigte erlitt eine 4 cm tiefe Stichverletzung im Unterbauch. Die Schwurgerichtskammer verurteilte die Angeklagte insoweit wegen gefährlicher Körperverletzung.

Bei der Strafzumessung berücksichtige das Schwurgericht zugunsten der Angeklagten, dass sie die von ihr in Biberach begangene Tat bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte. Zu Lasten der Angeklagten fielen ihre Vorstrafen und die hohe kriminelle Energie, die in der Baseler Tat zum Ausdruck kam, ins Gewicht. Da die Angeklagte seit ihrer Jugend Drogen konsumiert und bei ihr eine Abhängigkeit besteht, hat die sachverständig beratene Kammer außerdem ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte können binnen einer Woche ab Urteilsverkündung Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

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