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Geschäftsverteilungsplan 

Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Berufungen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die Kammern wird jährlich durch das Präsidium des Landgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind. Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, wie die Kammern personell besetzt sind und für welche Fälle sie zuständig sein sollen.

Geschäftsverteilungsplan 2024

GVP 2024 Ergänzung

1. Änderung GVP

2. Änderung GVP

3. Änderung GVP

Einen Überblick zur aktuellen Kammerbesetzung mit den zuständigen Serviceeinheiten bieten außerdem folgende Seiten:

Zivilkammern

Strafkammern und Strafvollstreckungskammern


 



 

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