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Geschäftsverteilungsplan
Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Berufungen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die Kammern wird jährlich durch das Präsidium des Landgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind. Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, wie die Kammern personell besetzt sind und für welche Fälle sie zuständig sein sollen.
Geschäftsverteilungsplan
2023
1.
Änderung vom 21.12.2022
Änderung
vom 02.02.2023
Änderung
vom 06.03.2023
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vom 20.03.2023
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vom 22.03.2023
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vom 21.04.2023
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vom 26.04.2023
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vom 23.05.2023
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vom 25.05.2023
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vom 07.06.2023
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vom 22.06.2023
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vom 07.08.2023
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vom 11.09.2023
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vom 14.09.2023
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vom 28.09.2023
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vom 30.10.2023
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vom 31.10.2023
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vom 28.11.2023
Änderung
vom 30.11.2023
Einen Überblick zur aktuellen Kammerbesetzung mit den zuständigen Serviceeinheiten bieten außerdem folgende Seiten:
Strafkammern und Strafvollstreckungskammern
