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Geschäftsverteilungsplan 

Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Berufungen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die Kammern wird jährlich durch das Präsidium des Landgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind. Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, wie die Kammern personell besetzt sind und für welche Fälle sie zuständig sein sollen.

Geschäftsverteilungsplan 2023
1. Änderung vom 21.12.2022
Änderung vom 02.02.2023
Änderung vom 06.03.2023
Änderung vom 20.03.2023
Änderung vom 22.03.2023
Änderung vom 21.04.2023
Änderung vom 26.04.2023
Änderung vom 23.05.2023
Änderung vom 25.05.2023
Änderung vom 07.06.2023
Änderung vom 22.06.2023
Änderung vom 07.08.2023
Änderung vom 11.09.2023
Änderung vom 14.09.2023
Änderung vom 28.09.2023
Änderung vom 30.10.2023
Änderung vom 31.10.2023
Änderung vom 28.11.2023
Änderung vom 30.11.2023

Einen Überblick zur aktuellen Kammerbesetzung mit den zuständigen Serviceeinheiten bieten außerdem folgende Seiten:

Zivilkammern

Strafkammern und Strafvollstreckungskammern  


 



 

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