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Partnerrückführung mittels Telepathie

Datum: 27.07.2026

Die Klägerin macht vor dem Landgericht Ansprüche auf Rückzahlung von ihr geleitsteter Beträge im Zusammenhang mit einer misslungenen Partnerrückführung aufgrund Telepathie geltend.

Die Klägerin und ihr langjähriger Partner trennten sich im Sommer 2025. Einige Monate nach der Trennung beauftragte die Klägerin im Januar 2026 den Beklagten, der allein mit seiner telepathischen Gabe die Zusammenführung des Paares erreichen sollte. Damit die Zurückführung gelingen könne, habe die Klägerin auf Anraten des Beklagten zusätzlich ein „magisches Implantat“ sowie einen „telepathischen Schutzmantel“ erworben, um die Erfolgswahrscheinlichkeit zu erhöhen. Für die Durchführung des Vertrages überwies die Klägerin, die an die telepathischen Fähigkeiten des Beklagten sowie an die Fernwirkung auf ihren Lebensgefährten geglaubt habe, insgesamt 20.155 €.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe Verbesserungen ihrer Situation wahrgenommen und sei mit den durchaus aufwendigen Leistungen des Beklagten zufrieden gewesen. Schließlich habe dieser einen individuellen Interventionsplan erstellt, welcher die spezifischen charakterlichen Widerstände, Bindungsängste und emotionalen Blockaden des ehemaligen Partners der Klägerin abbauen und emotionale Schwingungen des einstigen Paares angleichen sollte. Diese und weitere arbeitsintensive Leistungen würden die von der Klägerin bezahlten Beträge rechtfertigen.

Im Februar 2026 forderte die mittlerweile anwaltlich beratene Klägerin die von ihr gezahlten Beträge zurück. Schließlich seien etwaige Bemühungen des Beklagten erfolglos geblieben. Telepathische Leistungen des Beklagten seien überdies nicht erkennbar oder nachweisbar und eigentlich auch unmöglich gewesen, behauptet die Klägerin.

Die mündliche Verhandlung der 6. Zivilkammer hierzu findet am 30. Juli 2026 um 9 Uhr im Landgericht Ravensburg statt.

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