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Zuständigkeit der Landgerichte

Sachlich ist das Landgericht sowohl als erstinstanzliches Gericht wie auch als Berufungs- und Beschwerdeinstanz für Zivil- und Strafsachen zuständig.

In Zivilsachen entscheiden die Kammern in erster Instanz über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert fünftausend Euro übersteigt. Für einige Streitigkeiten ist allerdings unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht zuständig. Hier sind insbesondere die Mietsachen über Wohnraum zu nennen. Die Berufungs- und Beschwerdekammer entscheidet über die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte im Bezirk.

In Strafsachen sind die Großen Strafkammern einschließlich des Schwurgerichts für Fälle schwerer Kriminalität erstinstanzlich zuständig. Die kleinen Strafkammern entscheiden über die Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und Schöffengerichte bei den Amtsgerichten des Bezirks. Die Jugendkammern haben in erster und zweiter Instanz über die Taten jugendlicher und heranwachsender Angeklagter zu entscheiden. Die Strafvollstreckungskammer ist zuständig für eine Reihe von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen insbesondere für die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Örtlich sind die Landgerichte jeweils für ihren Gerichtsbezirk zuständig.

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