Anwalts-und Vertretungszwang

Möglicherweise wird es Sie besonders interessieren, ob Sie den Prozess vor den Verwaltungsgerichten alleine oder nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts führen können. Zu dieser Frage sollten Sie Folgendes wissen:

Erstinstanzliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Für das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Jeder prozessfähige Bürger kann das Verfahren selbstständig betreiben; auch für die mündliche Verhandlung ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Das hat den Vorteil, dass das Prozesskostenrisiko geringer ist, weil im Falle des Unterliegens zumindest nicht die Kosten für den Rechtsanwalt anfallen. Auf der anderen Seite ist der Rechtsanwalt der „Fachmann“, der Sie kundig über Chancen und Risiken eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beraten kann. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann daher - vor allem in komplexeren Fällen - gleichwohl ratsam sein. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu bezahlen, so kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe vorliegen. Informationen dazu halten wir unter dem Stichwort Prozesskosten- und Beratungshilfe im Menü auf der linken Seite für Sie bereit.

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

In jedem Falle zu beachten ist, dass in nahezu allen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach Maßgabe des § 67 VwGO Vertretungszwang besteht. Soweit Sie also beabsichtigen, beim Verwaltungsgerichtshof einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts einzulegen oder einen Antrag zu stellen, für den der Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich zuständig ist, müssen Sie sich - auch schon bei der Einlegung - durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst zur Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof Berechtigten vertreten lassen. Die Einzelheiten zu diesem in § 67 VwGO geregelten Vertretungszwang werden sich zumeist der Rechtsmittelbelehrung in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte entnehmen lassen. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang beim Verwaltungsgerichtshof besteht für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, wenn also geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt. Dieses Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durchgeführt werden.

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