Zuständigkeit
Die Sozialgerichte sind zustädnig für die Rechtsgebiete:
- in Angelegenheiten der Sozialversicherung, worunter die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, landwirtschaftliche Altershilfe, Knappschaftsversicherung fallen,
- Arbeitslosenversicherung,
- Grundsicherung für Erwerbsfähige (Arbeitslosengeld II),
- des sozialen Entschädigungsrechts, wozu u.a. Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Opferentschädigung, Impfschadensrecht gehören,
- Schwerbehindertenrecht,
- Sozialhilfe,
- Vertragsarztrecht,
- Eziehungsgeldrecht,
- Streitigkeiten aus der Aufsicht über Versicherungsträger.
Zur Veranschaulichung sind nachstehend beispielhaft aufgeführt die typischen Rechtsstreitigkeiten
der Rentenversicherung:
ein Versicherter begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder höhere Alters-/Witwerrente
der gesetzlichen Unfallversicherung:
ein Versicherter begehrt Verletztenrente oder Rehabilitation wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
der gesetzlichen Krankenversicherung:
ein Versicherter begehrt Krankengeld oder eine bestimmte Heilbehandlung
der gesetzlichen Pflegeversicherung:
ein Versicherter begehrt die Gewährung von Pflegegeld oder die Einstufung in eine höhere Pflegestufe
der Arbeitslosenversicherung:
ein Versicherter begehrt Arbeitslosengeld oder eine berufliche Weiterbildung
der sozialen Entschädigung:
ein Verbrechensopfer begehrt Rente wegen der Folgen einer Gewalttat; ein Kind wegen eines Impfschadens; ein Soldat wegen einer
Wehrdienstbeschädigung
des Schwerbehindertenrechts:
jemand begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder die Erhöhung des festgestellten Grades der Behinderung
des Vertragsarztrechts:
Streitigkeiten um die Erteilung oder die Entziehung einer Zulassung als Vertragsarzt
des Sozialhilferechts:
jemand begehrt Hilfe zum Lebensunterhalt