Handelsregister B
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen eingeteilt.
In der Abteilung B (HRB) werden sogenannte Kapitalgesellschaften eingetragen:
- die Aktiengesellschaft (AG)
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
samt ihrer Sonderform der Unternehmergesellschaft (UG) - der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
- die Europäische Gesellschaft (SE)
- der Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit (PVaG)
- Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
Der Abteilung B des Handelsregisters sind zu entnehmen:
bei allen Unternehmen:
- Sitz, Rechtsform und Gegenstand sowie inländische Geschäftsanschrift des Unternehmens
- die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
- die Vertretungsbefugnis (Vorstand, Geschäftsführer, Liquidator, persönlich haftender Gesellschafter)
- die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
- die Auflösung der Gesellschaft
- das Erlöschen der Firma
- Umwandlungsverträge, Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
zusätzlich:
- bei der Aktiengesellschaft: Höhe des Grundkapitals
- bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien: Höhe des Grundkapitals
- bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Höhe des Stammkapitals
Die geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und darüber hinaus für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien aus dem Aktiengesetz (AktG), für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), für die Europäische Gesellschaft aus dem SEAG, für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und den Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Das Eintragungsverfahren ist in der Handelsregisterverordnung geregelt.
In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Handelsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?
Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister Abteilung B erfolgt gemäß § 12 HGB
- aufgrund einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung), welche dem Registergericht
- elektronisch
- in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB, §§ 39 f BeurkG) eingereicht werden muss.
Sie müssen sich also grundsätzlich an eine(n) Notarin/Notar wenden.
Sind mit der Anmeldung auch die Versicherung über die Bestellbarkeit abzugeben (wie dies z.B. bei der Ersteintragung der
Rechtsträger und bei Veränderungen bei den gesetzlichen Vertretungsverhältnissen der Fall ist), setzt dies eine vorherige
Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht voraus. Eine solche kann von Ratschreiber nicht vorgenommen werden.
Wie reiche ich Anmeldungen und Dokumente beim Registergericht ein?
Anmeldungen und Dokumente sind nach § 12 HGB elektronisch über das elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen.
Welches Registergericht ist für Anmeldungen und Auskünfte aus dem Register zuständig ?
Handelsregistersachen werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt. Das für Sie zuständige Registergericht finden Sie hier.
Werden die Handelsregister elektronisch geführt?
Die Handelsregister sind inzwischen digitalisiert. Die Registerdaten sind über das Internet abrufbar.
Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite
Elektronisches Handelsregister
www.handelsregisterbekanntmachungen.de