Registrierung nach Rechtsdienstleistungsgesetz
Der Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist mit dem auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de eingestellten Formular beim Präsidenten des zuständigen Landgerichts bzw. Amtsgerichts einzureichen (siehe zur Zuständigkeit im Einzelnen die Zuständigkeitsliste auf der o.g. Internetseite: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/Zustaendigkeitsliste.pdf).
Dem Antrag sind die dort aufgeführten Unterlagen beizufügen:
- Eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- Ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde nach den Vorgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung
Registrierung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
Personen, denen bereits eine Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt worden war, sollen nach dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden RDGEG) bis zum Ablauf des 31.12.2008 einen Antrag auf Registrierung stellen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Dem Antrag ist eine Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall beizufügen. Die Registrierung erfolgt kostenfrei.
Achtung: Die oben genante Frist ist keine Ausschlussfrist. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz können auch nach dem 31.12.2008 noch einen Registrierungsantrag stellen und sich dabei auf die erleichterten Registrierungsvoraussetzungen nach dem RDGEG berufen. Allerdings dürfen sie ohne Registrierung ab dem 01.01.2009 nicht mehr rechtsdienstleistend tätig werden.