Wie die baden-württembergischen Staatsanwaltschaften
Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten
(Informationen nach Artikel 13 der Richtlinie(EU) 2016/680)
Die baden-württembergischen Staatsanwaltschaften verarbeiten als Organe der Rechtspflege personenbezogene Daten. Sie tun dies in
gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zur Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit einer
Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und bei sonstigen Verarbeitungen genügen wir
höchsten Anforderungen an die Sicherheit der Daten. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie darüber informieren,
- zu welchen Zwecken wir personenbezogene Daten verarbeiten,
- welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften des Landes haben und
- an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), http://www.landesrecht-bw.de (Landesrecht Baden-Württemberg) und http://eur-lex.europa.eu/ (Recht der Europäischen Union) abrufen.
1. Zu welchen Zwecken verarbeiten Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?
Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich normierten Aufgaben der Staatsanwaltschaft oder zur staatsanwaltschaftlichen Vorgangsverwaltung erforderlich ist oder wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt hat.
Im Einzelnen werden personenbezogene Daten zum Zwecke der Durchführung staatsanwaltschaftlicher Verfahren verarbeitet. Dies sind beispielsweise
• Anzeigevorgänge und Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft,
• Ordnungswidrigkeitenverfahren und
• Staatsanwaltschaftliche Vollstreckungsverfahren.
Die personenbezogenen Daten werden insbesondere im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister verarbeitet. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in
• der Strafprozessordnung (StPO),
• dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und
• dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG).
Ergänzend hierzu kommen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1198) zur Anwendung.
Personenbezogene Daten können – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens – zur Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben verarbeitet werden, etwa für andere Strafverfahren, Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Gnadensachen und um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Verfahrensakten nachzukommen oder gesetzliche Mitteilungspflichten zu erfüllen.
2. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber der baden-württembergischen Justiz
Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen können:
a) Recht auf Auskunft
Sie haben ein Recht auf Auskunft darüber, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen. Das Auskunftsrecht besteht im Ermittlungsverfahren nur eingeschränkt, da die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht gefährdet werden darf.
Zudem erhalten Sie auf Antrag grundsätzlich Auskunft darüber, ob und wenn ja, welche Ihrer personenbezogenen Daten wir von Amts wegen an andere Stellen übermittelt haben. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen, die gegenüber einer Staatsanwaltschaft getätigt werden, betrifft die Frage der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht den Inhalt der Aussage oder deren Beurteilung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte.
Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen insbesondere dann zu, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten abgelaufen sind, wobei wir dann die Akten von Amts wegen unaufgefordert vernichten.
Können wir Ihre personenbezogenen Daten wegen entgegenstehender, gesetzlich geregelter Gründe nicht löschen, können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht darauf haben, dass wir Ihre Daten nur noch eingeschränkt verarbeiten.
Die genannten Rechte stehen in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahren unter weiteren, hier nicht aufgelisteten gesetzlichen Vorbehalten.
3. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den baden-württembergischen Staatsanwaltschaften verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
a) Verantwortliche Stelle
Die personenbezogenen Daten werden durch die Staatsanwaltschaft [Dienststelle, Adresse] verarbeitet.
b) Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht: der behördliche Datenschutzbeauftragte
Es gibt eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen wenden können:
Behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r
Staatsanwaltschaft [Dienststelle]
Adresse
Datenschutz@[Staatsanwaltschaft].justiz.bwl.de
Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zu Inhalt oder Ablauf von Verfahren geben, die bei der Staatsanwaltschaft geführt werden. Sie erteilt keine Rechtsberatung.
4. Ihr Recht auf Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an den
Landesbeauftragten für den Datenschutz
Königstraße 10a
70173 Stuttgart
zu wenden. Er führt die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Staatsanwaltschaften. Bitte beachten Sie, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz ausschließlich die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Staatsanwaltschaften führt und nicht allgemein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns zur Aufgabe hat.