Nebenklage

Die Nebenklage schafft für diejenigen Verletzten bestimmter Straftaten, die besonders schutzwürdig erscheinen, eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren von der Erhebung der öffentlichen Klage an.

Der Nebenkläger kann sich unter den Voraussetzungen des § 395 Strafprozessordnung der erhobenen öffentlichen Klage durch schriftlich beim Gericht einzureichende Erklärung anschließen und wird dadurch ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter des Strafverfahrens.
Als Nebenkläger einem Verfahren anschließen kann sich - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich nur der Verletzte der Straftat und bestimmte Verwandte, falls das Opfer durch die Straftat getötet wurde. Nebenklageberechtigt sind im Wesentlichen nur die Opfer von Körperverletzung, Vergewaltigung, Mord, Totschlag usw. Soweit es sich um eine Körperverletzung handelt, die fahrlässig begangen wurde, ist ein Anschluss als Nebenkläger nur möglich, wenn dies wegen der schweren Folgen zur Wahrnehmung seiner Interessen als geboten erscheint. Grundsätzlich ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass Geschädigte einer Straftat gegen das Vermögen (z.B. Betrugsopfer) sich der öffentlichen Klage anschließen können.

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