Parteien
In
familiengerichtlichen Verfahren spricht man
nicht von Parteien, sondern von Beteiligten.
Es stehen sich nicht Klägerin oder Kläger und Beklagte oder Beklagter, sondern Antragstellerin oder
Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner
gegenüber. Daneben gibt es noch weitere Beteiligte, z.B. in bestimmten Kindschaftssachen
das Jugendamt oder im Verfahren über den Versorgungsausgleich die
Versorgungsträger, etwa die Deutsche Rentenversicherung.