Das Amtsgericht Bad Waldsee sprach im Dezember 2025 einen angeklagten Notarzt vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung frei. Die zunächst hiergegen gerichtete Berufung nahm die Staatsanwaltschaft Ravensburg nun zurück.
Im Juli 2023 wurden Rettungskräfte zu einem mutmaßlichen Selbsttötungsversuch durch einen Kopfschuss gerufen. Ein vor Ort eingetroffener Notarzt nahm die medizinische Erstversorgung vor und stellte nachfolgend den Tod der Person fest. Im weiteren Verlauf des Einsatzes bemerkten die anwesenden Polizeibeamten jedoch eine mutmaßliche Atmung, einen Puls und Schluckbewegungen bei der Person, woraufhin die Vitalwerte erneut überprüft wurden. Der zuständige Notarzt blieb nach einer wiederholten medizinischen Einschätzung bei seiner ursprünglichen Feststellung des Todes. Nachdem hinzugerufene Polizeibeamten ebenfalls Lebenszeichen im Sinne von Atembewegungen festgestellt hatten, erfolgte die Stabilisierung der Person, die daraufhin in ein Krankenhaus verbracht wurde. Dort angekommen, wurde der Tod der Person attestiert.
Die Staatsanwaltschaft Ravensburg leitete anschließend ein Ermittlungsverfahren gegen den Notarzt wegen unterlassener Hilfeleistung ein. Sie warf dem Notarzt vor, trotz Kenntnis über vorhandene Vitalwerte keine weiteren Maßnahmen getroffen zu haben. Das Amtsgericht Bad Waldsee sprach den Notarzt von diesem Vorwurf frei, weil ihm unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden könne. Der Notarzt habe den Tod der Person festgestellt und die Situation nicht als Unglücksfall wahrgenommen, bei dem weitere Maßnahmen hätten getroffen werden müssen, so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Ravensburg mit ihrer Berufung.
Im laufenden Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg hat die zuständige Kammer eine umfassende medizinische Beweiserhebung angeordnet. Zur Klärung zentraler Fachfragen hat das Gericht die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus den Bereichen der Notfallmedizin und der Neurochirurgie in Auftrag gegeben. Die Begutachtung offenbarte, dass die Einschätzung des Notarztes nachvollziehbar war und dem Facharztstandard entsprochen hatte. Im Nachhinein ließ sich nicht mehr beurteilen, dass die Person bei Eintreffen des Notarztes überhaupt noch am Leben war. Die von den Polizeibeamten festgestellten Vitalzeichen konnten Teil des unaufhaltsamen Sterbeprozesses gewesen sein.
Im Hinblick auf das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung nunmehr zurück.