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26-Jähriger Angeklagter wegen Genitalverstümmelung und Drogendelikten zu Bewährungsstrafe verurteilt

Datum: 26.05.2025

Kurzbeschreibung: 

Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Ravensburg hat heute eine 26-jährigen, deutschen Angeklagten wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien; bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verstößen gegen das Waffengesetz sowie Geldfälschung und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt und ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Geldauflage in Höhe von insgesamt 10.000 Euro auferlegt.  

 

Nach den Urteilsfeststellungen hat der zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte im Herbst 2021 seiner 21 Jahre alten Freundin auf ihren Wunsch im Rahmen eines Rituals zur „Eheschließung“ die Genitalien mit einer Rasierklinge und einer Nagelschere beschnitten. Die an einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung leidende Geschädigte wollte für den Angeklagten „rein“ sein und ihn durch die Beschneidung an sich binden. Trotz einer lokalen Betäubung und der Gabe von Schmerzmitteln war der Eingriff schmerzhaft und führte zu einem nicht unerheblichen Blutverlust. Konkrete Lebensgefahr trat jedoch nicht ein.

 

Der Angeklagte handelte in der irrigen Annahme, nichts Verbotenes zu tun, da er von einer wirksamen Einwilligung der Geschädigten ausging. Nach Auffassung der Kammer konnte die Geschädigte schon deshalb nicht wirksam in die Tat einwilligen, da eine Genitalverstümmelung, welche die körperliche Unversehrtheit und das sexuelle Empfindungsvermögen dauerhaft, irreversibel und erheblich beeinträchtigt ohne medizinische Indikation sittenwidrig ist. Für die Bewertung der Tathandlung als sittenwidrig war für die Kammer ferner maßgebend, dass die Tathandlung potentiell lebensgefährlich war und nicht unter Bedingungen durchgeführt wurde, die dieses Risiko effektiv begrenzt hätten.

 

Die Kammer nahm einen minder schweren Fall an, da die Initiative der Tat von der Geschädigten ausging und sich der Angeklagte um Schadenswiedergutmachung bemüht hat.

 

Der im Tatzeitraum an einer Betäubungsmittelabhängigkeit leidende Angeklagte hat außerdem vollumfänglich eingeräumt, im Darknet fünf falsche Fünfzig-Euro-Scheine sowie Heroin und Kokain für den Eigenkonsum, Cannabis und Amphetamin für den gewinnbringenden Weiterverkauf erworben und diese Drogen in seiner Wohnung, in der er diverse Waffen bewusst gebrauchsbereit verwahrte, gelagert zu haben. Auch insoweit nahm die Kammer minder schwere Fälle an, da der Angeklagte umfangreich auf Drogengelder verzichtet hat, die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und die nicht geringe Menge jeweils nur geringfügig überschritten war.

 

Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt, da nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit besondere Umstände vorlagen. Insoweit würdigte die Kammer das Nachtatverhalten. Der erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geratene Angeklagte hat sich unmittelbar nach der im Verfahren stattgefundenen Durchsuchung in Therapie begeben und engagiert sich mittlerweile in der Suchthilfe.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.