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Kokain-Dealer zu sechs Jahren Haft und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt
Datum: 29.07.2025
Kurzbeschreibung:
Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Ravensburg hat gestern unter dem Vorsitz von Franz Bernhard einen 33-jährigen, in Stuttgart geborenen und dort aufgewachsenen, sri-lankischen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat die Kammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der vielfach vorbestrafte Angeklagte zwischen August und Oktober 2024 einen schwunghaften Handel mit Kokain, welches er im Stuttgarter Raum erwarb, um es anschließend gewinnbringend in Wangen im Allgäu, Ravensburg und Friedrichshafen weiterzuveräußern. Anfang Oktober 2024 nahm ein verdeckter Ermittler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg Kontakt mit dem Angeklagten auf und vereinbarte den Kauf von einem Kilogramm Kokain zu einem Preis von 30.000 Euro. Bei der anschließenden Übergabe des Betäubungsmittels an den Verdeckten Ermittler in Ulm wurde der Angeklagte festgenommen.
Die Kammer war zudem überzeugt, dass der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist und hat daher neben der Verhängung der Freiheitsstrafe die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen, sondern eine sogenannte "Maßregel der Besserung und Sicherung". Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen. Sie schließt zeitlich an die Verbüßung der Strafhaft an.
Bereits im Jugendalter ist der Angeklagte durch Gewaltdelinquenz aufgefallen. Bezeichnend war insoweit, dass er ab seinem 17. Lebensjahr mehr Zeit in Strafhaft als in Freiheit verbrachte. Er hatte in der Vergangenheit schwere Straftaten aus ganz unterschiedlichen Deliktsbereichen begangen, für die er verurteilt worden ist. Der psychiatrische Sachverständige, dem sich die Kammer anschloss, stellte eine stark ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine hohe Gewaltbereitschaft beim Angeklagten fest und sah insbesondere die Gefahr der Begehung von schweren Körperverletzungs- und Verkehrsdelikten sowie Straftaten der Beschaffungskriminalität.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
